|
Aufgrund von § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 und 7 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15. Juli 1993 und am 20. Juli 1995 die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wisssenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 15. August 1995, Az.: III-818.94/12 erteilt.
§ 1 Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen Befähigung für Forschung und Lehre durch die Fakultät in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten der Rechtswissenschaft. Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen.
§ 2 Habilitationserfordernisse
Die Habilitation erfolgt aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach den §§ 7 und 8. Die Habilitation setzt außerdem den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gem. § 6a voraus.
§ 3 Verfahren
(1) Über die Anerkennung der Habilitationsleistungen sowie über alle Fragen im Rahmen des Habilitationsverfahrens, für die keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet der Habilitationsausschuß der Fakultät. Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist der Dekan. Er wirkt darauf hin, daß das Habilitationsverfahren möglichst innerhalb eines Jahres zum Abschluß kommt.
(2) Dem Habilitationsausschuß der Fakultät gehören an:
(3) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 anwesend ist. Er tagt nichtöffentlich.
(4) Die Annahme von Habilitationsleistungen bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Im übrigen gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrats entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Habilitationsordnung etwas anderes ergibt.
§ 4 Voraussetzungen der Habilitation
(1) Wer die Habilitation anstrebt, muß in der Regel den juristischen Doktorgrad einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen, der im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden ist.
(2) Bei Bewerbern mit einem gleichwertigen juristischen akademischen Grad einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn sie berechtigt sind, den Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu führen.
(3) Bei einem anderen Doktorgrad sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn er für das Fach als gleichwertig anzusehen ist und die schriftliche Habilitationsleistung monographischen Charakter trägt.
(4) Der Bewerber soll auf den Fächern oder Fachgebieten, für die die Habilitation angestrebt wird, über die Dissertation hinaus wissenschaftlich gearbeitet haben. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Beschluß abgesehen werden.
§ 5 Habilitationsgesuch
(1) Das Habilitationsgesuch ist bei dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses einzureichen. In dem Gesuch muß das Fach bzw. Fachgebiet, für das die Habilitation erstrebt wird, eindeutig bezeichnet sein. Dem Gesuch sind beizufügen:
(2) Bis zur Entscheidung nach § 7 Abs. 7 kann das Habilitationsgesuch durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses ohne Angabe von Gründen mit der Folge zurückgenommen werden, daß es nicht als eingereicht gilt.
(3) Mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse und der veröffentlichten Schriften verbleibt je ein Exemplar der eingereichten Unterlagen bei den Habilitationsakten.
§ 6 Zulassung
(1) Über die Zulassung zum Habilitationsverfahren entscheidet der Habilitationsausschuß aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen der §§ 4 und 5. Der Habilitationsausschuß stellt das Vorliegen einzelner Habilitationsvoraussetzungen gesondert fest, wenn der Bewerber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, daß das beantragte Fach bzw. Fachgebiet erweitert oder eingeschränkt wird.
(2) Ist außerhalb der Fakultät schon ein Habilitationsverfahren für das in § 5 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden, so gilt die Zulassung als Zulassung zur Wiederholung des Verfahrens nach § 10.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(4) Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn schon mehr als ein Habilitationsverfahren außerhalb der Fakultät für das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete oder ein entsprechendes Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden ist.
(5) Liegen beim Bewerber Gründe vor, die den Entzug akademischer Grade rechtfertigen würden oder ist ein akademischer Grad entzogen worden, so ist in der Regel das Habilitationsgesuch zurückzuweisen. Das Habilitationsgesuch ist zurückzuweisen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis führen würden. Das Habilitationsgesuch kann auch zurückgewiesen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Widerruf der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 5 UG führen können.
§ 6a Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung
(1) Nach der Zulassung bestimmt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses im Benehmen mit dem Bewerber die studiengangbezogene Lehrveranstaltung, die dem Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung dienen soll. Als studiengangbezogene Lehrveranstaltung gilt jede Veranstaltung im Sinne des Studienplans der Fakultät. Ist der Bewerber nicht der Veranstalter, so muß er vom Veranstalter einen sachlich in sich abgeschlossenen Teil der Veranstaltung übernehmen. In diesem Fall muß der übernommene Teil wenigstens zwei Unterrichtsstunden umfassen.
(2) Sobald eine Veranstaltung im Sinne von Abs. 1 bestimmt ist, zeigt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies den Mitgliedern des Habilitationsausschusses schriftlich an. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und der Veranstaltung soll nicht kürzer als eine Woche sein.
(3) Der Habilitationsausschuß beschließt über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung. Wird die studiengangbezogene Lehrveranstaltung nicht als Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung anerkannt, ist dem Bewerber Gelegenheit zur neuerlichen Abhaltung einer studiengangbezogene Lehrveranstaltung zu geben.
(4) Der Habilitationsausschuß kann den Nachweis als erbracht ansehen, wenn der Bewerber als Assistent oder Lehrbeauftragter in wenigstens drei Semestern studiengangbezogene Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 S. 2 abgehalten hat und jede dieser Veranstaltungen mindestens 2 Semesterwochenstunden umfaßt hat.
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen
(1) Die schriftliche Habilitationsleistung kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte erbracht werden. Schriftliche Leistungen aus einer Habilitation in einem anderen Fachgebiet können als Habilitationsleistungen anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen des Fachgebietes entsprechen, in dem sich der Bewerber zusätzlich habilitieren will. Als zusätzliche schriftliche Habilitationsleistungen können Arbeiten mit mehreren Verfassern dann mitbewertet werden, wenn der eigenständige Anteil des Bewerbers klar abgrenzbar ist.
(2) Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung auf mindestens einem der Fachgebiete sein, für die die Habilitation beantragt wird. Sie muß erkennen lassen, daß sich der Bewerber zu der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit eignet, und einen überzeugenden Beitrag zu wissenschaftlichen Erkenntnissen darstellen. Eine Dissertation kann als Habilitationsschrift anerkannt werden, wenn sie den in den Sätzen 1 und 2 gestellten Anforderungen entspricht.
(3) Werden statt einer Habilitationsschrift wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgelegt, so müssen diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit den in Abs. 2 Satz 1 und 2 gestellten Anforderungen entsprechen.
(4) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuß aus den hauptberuflich an der Universität tätigen, entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Universitätslehrern der Fakultät mindestens zwei Berichterstatter, von denen einer planmäßiger Professor sein muß. Als weitere Berichterstatter können Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer Fakultäten oder anderer wissenschaftlicher Hochschulen bestellt werden.
(5) Die Gutachten der Berichterstatter sind nach Zusendung der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu erstatten und selbständig zu begründen. Sie müssen die eingehend begründete Empfehlung enthalten, die vorgelegte(n) Arbeit(en) als schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen oder abzulehnen. Werden eine Habilitationsschrift oder andere nicht veröffentlichte Arbeiten vorgelegt, so können die Berichterstatter empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben, auf Kritik einzugehen und die schriftliche Habilitationsleistung umzuarbeiten. Im Fall der Umarbeitung bleibt die ursprüngliche Fassung Bestandteil des Habilitationsverfahrens und ist bei der Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen zu berücksichtigen. Die Berichterstatter können ferner empfehlen, daß der Umfang oder die Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes, für das die Habilitation angestrebt wird, geändert wird.
(6) Sobald die Gutachten vorliegen, zeigt dies der Vorsitzende des Habilitationsausschusses den Mitgliedern des Habilitationsausschusses schriftlich an. Die Gutachten werden den hauptberuflich an der Universität tätigen Mitgliedern des Habilitationsausschusses unter Beifügung eines Exemplares der Habilitationsschrift bzw. der sonst für den Antrag wesentlichen Schriften im Umlaufverfahren zugeleitet; dabei sollen nach Möglichkeit die engeren Fachvertreter desjenigen Faches bzw. Fachgebietes, für das die Habilitation beantragt wird, vorrangig berücksichtigt werden. Die weiteren Mitglieder des Habilitationsausschusses können die Überlassung der Unterlagen verlangen. Alle Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, innerhalb einer vom Dekan zu setzenden und vom Erhalt der Unterlagen an laufenden angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist soll nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein. Stellungnahmen, die mit einer Begründung versehen sind, werden denjenigen Mitgliedern des Habilitationsausschusses, die bereits vorher die Akten weiter- bzw. zurückgeleitet haben, gesondert durch den Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht.
(7) Aufgrund der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen beschließt der Habilitationsausschuß über die Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung, gegebenenfalls über die befristete Aussetzung des Verfahrens. Im Fall der Annahme ist der Bewerber zu weiteren Habilitationsleistungen zugelassen. Im Falle der Aussetzung des Verfahrens ist nach Ablauf der gesetzten Frist erneut gemäß den Absätzen 2 bis 6 zu verfahren. Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal möglich.
(8) Wird das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so ist das Verfahren erfolglos beendet.
(9) Der Bewerber hat das Recht zur Einsicht in die Gutachten und Stellungnahmen sowie das Recht zur eigenen Stellungnahme zu den Beurteilungen.
§ 8 Mündliche Habilitationsleistung
(1) Die mündliche Habilitationsleistung wird durch einen wissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers und durch ein anschließendes Kolloquium mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein wesentliches Problem aus einem der Fachgebiete, für die die Habilitation beantragt wird, behandeln. In dem Kolloquium hat der Bewerber seine Auffassung über den Gegenstand des Vortrags gegen etwaige Einwendungen zu verteidigen und außerdem zu zeigen, daß er auch mit anderen, mit dem Vortrag zusammenhängenden Problemen des betreffenden Fachgebietes vertraut ist.
(2) Der Vortrag soll ungefähr 40 Minuten dauern. Vom Bewerber sind hierfür drei Themen vorzuschlagen. Nach dem Annahmebeschluß gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 wählt der Habilitationsaussschuß eines dieser Themen aus.
(3) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt das ausgewählte Thema dem Bewerber mit und setzt im Benehmen mit ihm den Termin des wissenschaftlichen Vortrags fest. Der Termin soll nicht früher als vier Wochen nach der Mitteilung stattfinden, außer wenn der Bewerber mit einer Vorverlegung einverstanden ist.
(4) Mit Zustimmung des Bewerbers kann der Habilitationsauschuß Mitglieder der Fakultät, die nicht dem Habilitationsausschuß angehören und Personen, die sich an der Fakultät zu habilitieren beabsichtigen, an dem Vortrag und dem Kolloquium als Zuhörer ohne Rederecht zulassen. Werden Fächer oder Fachgebiete anderer Fakultäten berührt, so kann der Habilitationsausschuß Mitglieder dieser Fakultäten als Zuhörer zulassen oder sie beratend hinzuziehen, sofern sie Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sind.
(5) Im Anschluß an das Kolloquium beschließt der Habilitationsausschuß über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. Wird sie angenommen, so erfolgt der Vollzug der Habilitation nach § 9. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.
§ 9 Vollzug der Habilitation
(1) Sind die schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach den §§ 7 und 8 angenommen und liegt der Nachweis nach § 6a vor, so beschließt der Habilitationsausschuß über die von der Habilitation erfaßten Fächer oder Fachgebiete. Ist eine Habilitation für mehrere Fächer oder Fachgebiete beantragt, so ist über jeden einzelnen Antrag gesondert abzustimmen. Will der Habilitationsausschuß von der beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes abweichen, so ist der Bewerber vorher zu hören. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt. Mit der Mitteilung des Beschlusses an den Bewerber ist die Habilitation vollzogen.
§ 10 Wiederholung der Habilitation
(1) Ein Habilitationsverfahren, das durch Ablehnung einer Habilitationsleistung oder durch Zurücknahme des Habilitationsgesuchs nach der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 7 endet, kann einmal wiederholt werden.
(2) Ist das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung (§ 8 Abs. 5 Satz 3) erfolglos beendet worden, so kann der Bewerber innerhalb eines Jahres beantragen, diesen Teil des Verfahrens zu wiederholen. Dem Antrag muß entsprochen werden; für das Verfahren gilt § 8.
§ 11 Erweiterung der Habilitation
Auf Antrag kann der Habilitationsausschuß die Habilitation auf weitere Fächer oder Fachgebiete ausdehnen, auf denen sich der Antragsteller durch wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewiesen hat. §§ 7 und 9 gelten entsprechend.
§ 12 Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen
Entscheidungen, die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der Zulassung (§ 6), der schriftlichen oder der mündlichen Habilitationsleistungen (§ 7 Abs. 7 Satz 3, § 8 Abs. 5 Satz 3) beenden, die von der beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebiets (§ 9 Abs. 1 Satz 3) abweichen oder mit denen die Erweiterung der Habilitation (§ 11) ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind dem Bewerber schriftlich mit Begründung und Rechtshelfsbelehrung vom Vorsitzenden des Habilitationsausschusses mitzuteilen.
§ 13 Verlust der durch die Habilitation erworbenen Rechtsstellung
Die Habilitation kann zurückgenommen werden, wenn sie mit unzulässigen Mitteln, insbesondere durch Täuschung, erlangt worden ist.
§ 14 Verleihung der Lehrbefugnis; Urkunde
(1) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen.
(2) Durch den Beschluß des Habilitationsausschusses werden diejenigen wissenschaftlichen Fächer oder Fachgebiete bestimmt, auf welche sich die Lehrbefugnis erstreckt. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt den Beschluß dem Präsidenten bekannt.
(3) Über die erfolgreiche Habilitation sowie über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
(4) Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Tübingen oder an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Eine Verleihung der Lehrbefugnis setzt in diesem Fall voraus, daß die vorliegenden wissenschaftlichen Leistungen in der Fakultät eine Habilitation gerechtfertigt hätten; daß bei dieser Feststellung anzuwendende Verfahren richtet sich nach §§ 7 Abs. 4 bis 9. Im Falle einer ausländischen Habilitation gilt diese Regelung entsprechend.
(5) Wird Mitgliedern des wissenschaftlichen Dienstes der Universität Tübingen die Lehrbefugnis erteilt, so berührt dies deren dienstrechtliche Verpflichtungen zur Universität und zur Juristischen Fakultät nicht.
(6) Die Entziehung der Lehrbefugnis durch den Habilitationsausschuß richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 80 Abs. 5 des Universitätsgesetzes.
§ 15 Akteneinsicht
Dem Bewerber bzw. Habilitanden ist auf Antrag nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 1. März 1972 (K.u.U. 1972, S. 378) außer Kraft.
(2) Für Habilitationsverfahren, die bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung beantragt ist, gelten die bisherigen Vorschriften, es sei denn, daß die sich bewerbende Person die Anwendung dieser Habilitationsordnung schriftlich beantragt.
Tübingen, den 1. September 1995
Prof. Dr. Hans-Werner Ludwig, Rektor